13.05.2017
15:23 | Vollgeld-Artikelserie: Komplettversion als PDF-Download
03.05.2017
13:51 | Epochen der historischen Goldwährung
Neben der typologischen Unterscheidung unterschiedlicher Formen der Goldwährung kann die historische Goldwährung in verschiedene Epochen unterteilt werden, in denen jeweils ein Typus der Goldwährung dominierte.
Der klassische oder internationale Goldstandard
Grob gesprochen handelt es sich dabei um das Währungsregime der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum Beginn des 1.Weltkrieges, als die Einlöseverpflichtung aufgehoben wurde. Charakteristisch für den Goldstandard ist, dass er lediglich eine Teildeckung der umlaufenden Geldmenge (Banknoten, Scheidemünzen, Sichteinlagen) vorsah.
Die Deckungsvorschriften für die in Gold zu haltende Reserven weisen zwei typische Ausprägungen auf, entweder wurde die quotenmäßige Deckung (auch: Quotitätsdeckungsprinzip) gefordert oder die Vorschreibung eines deckungsfreien Freibetrags (auch: Kontingentierungsprinzip). Das Quotitätsdeckungsprinzip sieht vor, dass jede zusätzlich emittierte Banknote zu einem bestimmten Prozentsatz mit Gold zu hinterlegen ist. Bei einer vorgeschriebenen Dritteldeckung kann demnach beim Ankauf einer Einheit Barrengold bzw. bei der Einlieferung einer Währungseinheit in Gold bei den Notenbanken die Noten- und damit die Geldmenge um drei Einheiten ausgeweitet werden. Dieses Prinzip kam z.B. in Deutschland, Russland, Schweiz, Spanien, Österreich-Ungarn und den USA zur Anwendung. Aufgrund der Teildeckung ist der von Ahamed im folgenden Satz aufgestellte Kausalzusammenhang gegeben: „Wegen des Goldstandards führte dies [der massive Zufluss von Gold in die USA während des 1. Weltkrieges; Anm.] zu einer ungewöhnlichen Kreditausweitung, und die Geldmenge in den USA verdoppelte sich.“ (Liaquat Ahamed: Die Herren des Geldes. FinanzBuch Verlag 2010 [2009], S. 104.)
Das Kontingentierungsprinzip verlangt hingegen nach Überschreitung eines Freibetrages die Hinterlegung jeder zusätzlich emittierten Währungseinheit zu 100% wie dies in England der Fall war. Manche Länder unterwarfen die Giroverbindlichkeiten ebenfalls der für die Notenbanken geltenden Deckungsvorschriften (Italien, Österreich, Ungarn, Frankreich), andere Länder (GB, USA, Schweiz, Spanien, Rußland) bezogen die Giroverbindlichkeiten nicht ein, so auch Deutschland, das jedoch für Giroverbindlichkeiten den Geschäftsbanken eine Liquiditätsreserve auferlegte. Uneinheitlich waren die Vorschriften hinsichtlich der Erlaubtheit der freien Münzprägung.
Goldkernwährung (Goldbarrenwährung, engl. Gold-Bullion-Standard)
Die Einlösungsverpflichtung der Notenbank erstreckt sich lediglich auf die Ausgabe von Goldbarren in einer vergleichsweise großen Stückelung. Diese Spielart der Goldwährung war in der Zwischenkriegszeit vorherrschend. Erste Vorschläge zur Einrichtung einer Goldkernwährung formulierte David Ricardo bereits 1816 in seinen "Vorschläge für eine wirtschaftliche und sichere Währung" (engl. "Proposals for an Economical and Secure Currency"), wobei er jedoch für Silber als Währungsmetall plädierte und dies wie folgt begründete: „Silver, too, is much more steady in its value, in consequence of its demand and supply being more regular.“ (David Ricardo: Proposals for an Economical and Secure Currency. 1848 [1816].)
In England erfolgte ab 1925 die Einlösung nur mehr in Goldbarren von 400 Feinunzen (ca. 12,44kg). Dies entsprach damals rund 1557 Pfund Sterling. Zum Vergleich: Der wöchentliche Mindestlohn für eine landwirtschaftliche Arbeitskraft lag bei 1 Pfund 10 Shilling 1 pence, der Durchschnittslohn für einen Arbeiter bei 5 Pfund pro Woche. Obschon de jure die Einlöseverpflichtung weiterbestand, war sie de facto nur mehr für wohlhabende Bürger von Bedeutung. Der einfache Mann war nie im Besitz der für eine Einlösung nötigen Barmittel. Auf die heutige Zeit umgelegt entsprechen die 400 Feinunzen Gold ca. €47.000,-- bei einem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen (Median) von €1.877,-- (2015) für in Österreich unselbständig Beschäftigte.
Golddevisenwährung (engl. Gold-Exchange-Standard)
Bei der Golddevisenwährung durfte die Notenbank ihrer Goldabgabepflicht auch in Golddevisen nachkommen. Zudem war es den Notenbanken gestattet, die Golddevisen den vorgeschriebenen Edelmetallreserven hinzuzurechnen. Golddevisen sind kurzfristige, verzinste und in Gold konvertierbare Forderungen an ein Goldwährungsland. Anstatt die Zahlungsbilanz durch die Übertragung von physischem Gold auszugleichen, liefert das Schuldnerland dem Gläubigerland eine verzinste Forderung auf die eigene, goldgedeckte Währung. Diese Form des Ausgleichens der Zahlungsbilanz gereicht beiden Ländern zum Vorteil. Das Schuldnerland behält seine Goldreserven, was bei einer angenommenen Dritteldeckung den deflationären Rückgang der Geldmenge um drei Geldeinheiten pro Goldeinheit verhindert. Das Gläubigerland erhält zusätzlich zu der als Aktiva einbuchbaren Forderung, die wie physisches Gold die Ausweitung der inländischen Geldmenge gestattete, die Zinseneinnahmen:
„Ferner – und das ist in der Praxis die Hauptsache – trägt der Devisenbestand der Bank im Gegensatz zum ‚toten’ Goldschatz Zinsen. Wenn dagegen eingewendet wird, daß auch eine ‚sichtbare’ nationale Goldreserve kein totes Kapital, sondern ‚Arbeitsgeld’ sei, nämlich insofern als es den Auslandskredit des Landes fundamentiere und die Risikoprämie im Zinsfuß herabdrücke, so ist darauf zu antworten, daß diese Leistung ja auch vom Golddevisenschatz bewirkt wird, der damit doppelt fruchtbar wird. In dem Auslandsgoldwechsel erwirbt die Bank Gold, das ihr nicht sofort, sondern erst am Verfallstage des Wechsels zur Verfügung steht, und für die Zwischenzeit bringt sie einen Diskont zum Abzug.“ (Fritz Machlup: Die Goldkernwährung. Halberstadt, 1925, S. 141.)
Mit diesem Kunstgriff konnte also ein- und dieselbe Währungseinheit doppelt verbucht werden: einmal physisch als Währungsreserve in Land A und ein zweites Mal als Devise in Land B. Zudem spart diese Vorgehensweise den teuren und riskanten Transport des Goldes. Die Golddevisenwährung war in der Zwischenkriegszeit infolge der auf der Konferenz von Genua 1922 gegebenen Empfehlung weit verbreitet.
Gold-Dollar-Standard bzw. Bretton-Woods-System
Das vorerst letzte Kapitel in der Geschichte des historischen Goldstandard schrieb das Bretton-Woods-System, das noch während des 2.Weltkrieges 1944 auf einer Konferenz in Bretton Woods (New Hampshire, USA) aus der Taufe gehoben worden war. Dieses sah vor, dass nur noch der US-Dollar als neue Weltleitwährung mit einer Goldeinlösungspflicht versehen wird und zwar zum fixen Eintauschkurs von 35 USD:1 Unze Feingold, was eine markante Abwertung von der ursprünglichen Parität von 20,67 USD:1 Unze Feingold bedeutete. Zudem wurde vereinbart, dass die Teilnehmerländer am Bretton-Woods-System ihre jeweilige nationale Währung in einem festen Wechselkurs mit geringer Schwankungsbreite zum Dollar zu halten haben. Der Gold-Dollar-Standard war geboren und diese Fixierung auf stabile Wechselkurse, d. h. auf einen stabilen Außenwert der Währung, entsprach ganz der ursprünglichen Philosophie der Goldwährungen, die Währungspolitik in den Dienst des internationalen Handels zu stellen. Die Einlöseverpflichtung wahrnehmen konnten allerdings nur mehr die Zentralbanken.
In den Anfangszügen des Gold-Dollar-Standards hielt das Ausland 12 Mrd. USD bei Goldreserven von 25 Mrd. USD. 10 Jahre später hatten sich die Goldreserven bereits auf 12 Mrd. USD halbiert und die Forderungen des Auslands in USD auf rund 50-60 Mrd. Dollar verdoppelt. Eine vollumfängliche Einlösung der vom Ausland gehaltenen Dollar war somit technisch unmöglich geworden. Vielmehr drohte eine heftige Abwertung, weil 1968 auf eine Unze Zentralbankgold bereits 135 USD kamen. Insbesondere die Franzosen unter Präsident Charles de Gaulle, der wiederum auf Anraten des Ökonomen Jacques Rueff handelte, drängten seit Mitte der 1960er auf die Einlösung ihrer Dollarreserven in Gold zum weiterhin gültigen Wechselkurs von 1 Unze Feingold für 35 USD. Am 15. August 1971 kündigte der amerikanische Präsident Nixon einseitig die Einlöseverpflichtung auf und schloss das Goldfenster. Nach zwei Abwertung des USD gegenüber Gold auf zunächst 38,02 Dollar, wenig später auf 42,22 USD und der Aufwertung der europäischen Währungen gegenüber dem Dollar im Zuge des sogenannten „Smithsonian Agreement“ endete im März 1973 mit der Freigabe der Wechselkurse endgültig die Epoche des historischen Goldstandard. In Hinkunft sollte das von den Keynesianern und Monetaristen bevorzugte System der freien Wechselkurse, in dem die nationalen Notenbanken eine eigenständige Geldpolitik verfolgen können und sich der Wechselkurs aus Angebot und Nachfrage bestimmt, das internationale Währungsgefüge regeln. Zudem wurde die innere Stabilität der Währung und damit das Inflationsziel bedeutsamer, die Sicherstellung eines stabilen Wechselkurses war nur in Ausnahmefällen, allen voran bei kleinen, offenen Volkswirtschaften wie Österreich von Bedeutung. Da aber in Deutschland eine Hartwährungspolitik verfolgt wurde, ergab sich für Österreich kein Zielkonflikt.
26.04.2017
07:19 | Die Vielfalt der Goldwährungen
Im Blick zurück auf die Geschichte tendieren wir Menschen dazu, uns idealtypische Vorstellungen von der Vergangenheit zu machen; in dem Mittelalter gab es die Feudalordnung. Und obschon diese Vereinfachungen einen wichtigen Zweck zu erfüllen suchen, bleibt dadurch auch Vieles verborgen. Die Geldgeschichte bleibt von dieser Problematik nicht unberührt, denn die eine Goldwährung hat es so nicht gegeben, weder in der Theorie, noch in der Praxis. Daher sollen im Folgenden die klassischen Ausprägungsformen der Goldwährung vorgestellt werden.
Zu den Goldwährungen sollen all jene Währungsregime gezählt werden, die in irgendeiner Form Gold als Währungsmetall benutzen. Am augenscheinlichsten ist das der Fall, wenn Goldmünzen zirkulieren. Doch schon Lesley Probyn formulierte in seinem 1895 erschienen Buch „Indian Coinage“ den zumindest auf den ersten Blick überraschenden Satz: „Daß ein Land eine Goldwährung hat, heißt noch lange nicht, daß es goldene Münzen als Umlaufsmittel verwenden müsse.“ (S. 36) So können an Goldes statt einlösepflichtige Banknoten oder unbare Kontoführungsguthaben den Gutteil der Zahlungen abwickeln. Nicht zur Goldwährung zu zählen sind hingegen jene Währungsregime, in denen eine Einlöseverpflichtung der Banknoten und Scheidemünzen prinzipiell ausgeschlossen ist, selbst wenn die Zentralbanken Gold als Reserve auf der Aktivseite ihrer Bilanz verbucht haben.
Blicken wir nun etwas genauer hin:
Die Goldzirkulationswährung oder Goldumlaufswährung (engl. Gold-Specie-Standard) zeichnet sich dadurch aus, daß vornehmlich Kurantmünzen aus Gold und Banknoten als vollgedeckte Geldzertifikate zirkulieren. Unter Kurantmünzen sind Münzen zu verstehen, deren gesetzliche Zahlkraft nur geringfügig vom Metallwert der Münze zusätzlich des Schlagschatzes abweicht. Vollgedeckte Geldzertifikate sind sofort fällige und sichere Forderungen auf das Währungsmetall bzw. auf im Währungsmetall Gold ausgeprägte Kurantmünzen. Die einlösefähige Banknote repräsentiert das Metallgeld, sie ist Stellvertreterin des Goldes. Bei einer Goldzirkulationswährung ist die umlaufende Papiergeldmenge (nahezu) zu 100% durch Gold gedeckt.
Der Goldstandard bezeichnet ein Währungsregime, in dem nur ein bestimmter Prozentsatz der Geldmenge tatsächlich aus Gold besteht. Neben den vollgedeckten Banknoten zirkulieren die so genannten Umlaufsmittel (Mises), die sich wiederum aus teilgedeckten Banknoten und teilgedeckten Kontoführungsguthaben sowie Scheidemünzen zusammensetzen. Teilgedeckt ist eine Banknote bzw. ein Kontoführungsguthaben dann, wenn lediglich ein bestimmter Prozentsatz der zirkulierenden Banknoten bzw. der Kontoführungsguthaben durch das Währungsmetall gedeckt ist. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 sah beispielsweise lediglich eine Dritteldeckung der Banknoten vor. Scheidemünzen unterscheiden sich von Kurantmünzen dahingehen, dass die gesetzliche Zahlkraft deutlich über dem Marktwert des Münzmetalls festgesetzt ist. Der Marktwert der für die 50-Cent-Münze verwendeten 7,8g „Nordisches Gold“ ist deutlich geringer als die durch Zahlkraftgesetze festgeschriebene Kaufkraft von 50 Cent.
Weil der Goldstandard lediglich eine Teildeckung der Banknoten vorsah, zählte zu den wichtigsten geldpolitischen Zielgrößen die Aufrechterhaltung der Parität von Banknoten und Kurantmünzen. Parität ist gegeben, wenn die Banknoten zu ihrem Nominalwert in von der Notenbank gehaltene Metallmünzen eingelöst werden können. Wurde die Menge an Banknoten allerdings zu stark ausgeweitet, fiel häufig ein Aufschlag an. 100 Kronen Papiergold konnten dann nicht mehr gegen 100 Kronen Goldgeld eingetauscht werden, sondern man erhielt lediglich 90 Kronen Goldgeld. Die Einlöseverpflichtung der Banknoten wurde pragmatisch gehandhabt. Die notenemittierende Bank musste nicht jederzeit in der Lage sein, alle zirkulierenden Banknoten einzulösen, sondern bloß jene, die ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Einlösung vorgelegt wurden.
Eine vorübergehende Suspendierung der Einlöseverpflichtung ist mit der Idee der Goldwährung vereinbar, ebenso die Beschränkung der Einlösung auf größere Auszahlungseinheiten wie bei der Goldkern- bzw. Goldbarrenwährung (engl. Gold-Bullion-Standard). Bei dieser ist die notenemittierende Bank lediglich zur Herausgabe von vergleichsweise hohen Nominalen im Währungsmetall, z. B. 400oz-Barren, verpflichtet. Dies hat speziell bei Gold als Währungsmetall zur Folge, dass die de jure bestehende Einlöseverpflichtung vom Gros der Bevölkerung de facto nicht mehr wahrgenommen werden kann.
Bei der Golddevisenwährung bestehen die Reserven der notenemittierenden Bank zu einem mehr oder weniger hohen Prozentsatz aus zinsentragenden Forderungen auf ausländisches Gold. Während die Lagerung des physischen Goldschatzes nicht nur keinen Ertrag bringt, sondern noch dazu Lagerungskosten verursacht, ermöglicht die Teilumschichtung in verzinstes Papiergold den Emissionsbanken die wirtschaftliche Nutzung der Reserve, allerdings um den Preis, dass der Besitz von physischem Gold gegen eine Forderung auf Gold und dem damit verbundenen Ausfallsrisiko ausgetauscht wird.
Bei der goldumlauflosen Goldwährung besteht die Geldmenge ausschließlich aus Banknoten und unbaren Giroguthaben der Geschäftsbanken bei der Notenbank sowie des Publikums bei den Geschäftsbanken.
Beim Gold-Dollar-Standard, dem 1944 beschlossen Bretton-Woods-System, war lediglich der Dollar in Notenbankgold einlösbar und es war nur den ausländischen Notenbanken gestattet, ihre Dollarbestände bei der amerikanischen Notenbank in physisches Gold umzuwechseln.
Die hinkende Goldwährung bezeichnet sodann jenes Währungsregime, in dem Münzen aus einem Nicht-Währungsmetall mit unbeschränkter gesetzlicher Zahlkraft zum gesetzlich bestimmten nominalen Werte zirkulieren, also Scheidemünze aus Silber oder Kupfer einen Teil der umlaufenden Geldmenge ausmachen.
Zur Goldwährung zu zählen ist schließlich ebenfalls ein Gold-als-Recheneinheit-System, bei dem die übergeordnete, in Gold definierte Währungseinheit oder eine bestimmte Menge Gold, z.B. eine Feinunze, als fiktive Rechengröße fungiert und untergeordnete nationale, regionale oder ständische Währungen gegen das fiktive Goldgeld frei fluktuieren.
Der Bimetallismus (auch: Doppelwährung) zeichnet sich durch die Zirkulation von zwei Währungsmetallen aus, die in einem gesetzlich festgelegten Eintauschverhältnis zueinander stehen. Die Fixierung hat den Vorteil, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kein Kaufkraftrisiko eingehen und groß- und kleinvolumige Umsätze mit Metallmünzen getätigt werden können. Nachteilig ist der Umstand, dass bei einer deutlichen und dauerhaften Abweichung des Marktpreises vom fixierten Wechselkurs das vom Gesetzgeber überbewertete Metall das unterbewerte Metall aus dem Markt verdrängt und sich dadurch der Bimetallismus schleichend in einen Monometallismus verwandelt.
Bei der Parallelwährung wird von einer Fixierung des Wechselkurses der beiden Währungsmetalle abgesehen. Etwaige Schwankungen verändern somit die reale Schuldenlast, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen schlagend wird, wenn z.B. der Mieter sein Einkommen in dem einem Währungsmetall ausbezahlt bekommt, seine Miete jedoch in dem anderen zu begleichen hat.
Zu den typischen Kennzeichen der Goldwährung zählen des weiteren die freie Ausprägung von Barrengold in Münzen und sein Pendant, das Recht des Publikums die Münzen einzuschmelzen, sowie insbesondere der freie internationale Zu- und Abfluss der Goldreserven zum Ausgleich der Leistungsbilanzen, der von den so genannten Goldpunkten geregelt wird. Der obere Goldpunkt gibt jenen Aufschlag an, ab dem sich die Einlösung der Banknoten eines Ausländers bei der Notenbank des Landes A lohnt, weil die sich aus den Wechselkursschwankungen ergebenden Aufwertungsgewinne die bei der Einlösung anfallenden Transaktionskosten übersteigen. Bis zum unteren Goldpunkt ist es für die Exporteure günstiger in physischem Gold als in Devisen, d.h. in Forderungen auf die Inlandswährung, zu bezahlen. In der geldhistorischen Wirklichkeit wurden diese Freiheiten freilich sehr unterschiedlich gehandhabt.
Nicht mehr zur Goldwährung zu zählen sind jene Währungsregime, die eine Einlöseverpflichtung dauerhaft nicht vorsehen, selbst wenn die Notenbanken weiterhin Gold als Währungsreserve halten. Ein letzter feiner Bezug zu einer Goldwährung ist noch gegeben, sofern die Goldreserven zur ursprünglichen Parität verbucht sind. Die SNB beseitigte erst im Jahr 2000 diesen letzten Bezug zur Goldwährung. Beginnend mit dem 10. Mai 2000 bilanzierte sie die Goldreserven nicht mehr zur alten Parität von 4596 CHF:1 kg Feingold, sondern zum Marktpreis von damals 480 CHF pro Feinunze (= ca. 15 000 CHF:1kg Feingold).
Fazit
Sowohl in der geldtheoretischen Diskussion als auch in der währungspolitischen Praxis war bei näherem Hinsehen die Epoche der Goldwährung eine institutionell ziemlich vielfältige. Allen gemein ist jedoch, dass in den jeweiligen Währungsordnungen Gold zumindest eine tragende Rolle spielte.
17.04.2017
10:01 | Dürfen Banken Giroguthaben verleihen? – Die Teilreservehaltung aus Sicht des römischen Rechts
Zu den zentralen Diskussionen bei der Analyse des modernen Geldsystems gehört die Frage, ob die Geschäftsbanken die bei ihnen hinterlegten Einlagen weiterverleihen dürfen. Es mag erstaunen, dass bereits im Alten Rom diese Problematik debattiert wurde. In die Rechtsgeschichte eingegangen ist dieser Vertragstypus unter dem erst durch Jason de Mayno (1435–1519) geprägten Begriff depositum irregulare (dt. uneigentliche oder offene Verwahrung). Geht man in der Rechtsgeschichte noch weiter zurück, stößt man auch im antiken Griechenland mit der Parakatheke auf einen Vertragstypus, der dem modernen Sichteinlagengeschäft in den wesentlichen Grundzügen zu entsprechen scheint.
Innerhalb der zeitgenössischen Vertreter der Österreichischen Schule hat sich Prof. Jesus Huerta de Soto, der in Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften habilitiert wurde, intensiv mit dem depositum irregulare auseinandergesetzt. In seiner umfangreichen Studie "Dinero, Crédito Bancario y Ciclos Económicos“ vertritt er die Auffassung, dass das depositum irregulare im klassischen römischen Recht verboten gewesen sei und plädiert für eine Rückkehr zu diesem alten Rechtsprinzip, um das krisenanfällige Bankensystem zu sanieren.
Im Folgenden soll die Rechtsfigur des depositum irregulare skizziert und gegen andere Rechtsfiguren abgegrenzt werden. Auf Grundlage dieser einführenden Darstellung wird die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Teilreservehaltung (engl. fractional reserve banking) behandelt und die Position von de Soto kritisch hinterfragt werden.
1) Das depositum irregulare im römischen Recht
Für unsere Analyse von Bedeutung sind insbesondere drei Rechtsfiguren: die gewöhnliche Verwahrung (lat. depositum regulare), die Darleihe (lat. mutuum) und die bereits genannte uneigentliche Verwahrung (lat. depositum irregulare).
Depositum regulare: Gegenstand der gewöhnlichen Verwahrung ist ein so genanntes Stückgut. Der Hinterleger gibt eine konkrete Sache dem Verwahrer zur Verwahrung. Der Verwahrer hat die hinterlegte Sache dem Hinterleger sofort und auf Verlangen rückzuerstatten. Gegenstand der Rückerstattung ist das so genannte idem, d.h. ein- und dieselbe Sache. Verwenden darf der Verwahrer die hinterlegte Sache nicht, denn das Eigentum geht nicht vom Hinterleger an den Verwahrer über, nur der Besitz wechselt.
Ein klassisches Beispiel einer gewöhnlichen Verwahrung ist die Bitte an einen Freund, kurz auf die eigene Tasche aufzupassen, weil man auf die Toilette geht. Der Freund darf diese Tasche weder ge- noch verbrauchen, d.h. weder ordnungsgemäß verwenden, noch zerstören, vermieten oder verkaufen. Sobald man die Herausgabe der Tasche wünscht, hat dies ohne Verzögerung zu geschehen.
Mutuum: Gegenstand einer Darleihe ist ein Gattungsgut bzw. eine verbrauchbare Sache. Als verbrauchbar gelten all jene Sachen, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Damit sind also Sachen gemeint, die sich in den entscheidenden Kriterien nicht voneinander unterscheiden wie Getreide, Wein oder auch Geld. Mit anderen Worten ist jedes einzelne Element eines Gattungsgutes gleich dem anderen, die einzelnen Elemente einer vertretbaren Sache sind untereinander austauschbar; 1 Flasche Bordeaux einer bestimmten Domäne eines bestimmten Jahrgangs ist gleich jeder anderen Flasche dieser Domäne und dieses Jahrgangs. Zudem lassen sich bei einem Verbrauchsgut Ge- und Verbrauch nicht voneinander trennen. Rotwein zu trinken heißt, den Rotwein zu verbrauchen. Geld zu gebrauchen heißt, es auszugeben.
Bei einer Darleihe geht das Eigentum vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer über. Falsch ist die etymologische Herleitung des Begriffs mutuum aus „ex meo tuum fit“ (dt. „aus Mein wird Dein“), obschon damit der Sachverhalt gut wiedergegeben wird. Rückzuerstatten ist nicht ein- und dieselbe Sache, was gar nicht möglich ist, schließlich wurde die dargeliehene Sache vom Darlehensnehmer beim Gebrauch verbraucht, sondern das so genannte tantundem eiusdem generis et qualitatis, d. h. ein Gut gleicher Art und Güte. Bei einer Geldleihe genügt es zudem, die Geldschuld in beliebiger Stückelung rückzuerstatten.
Das mutuum war im römischen Recht zinsenfrei. Etwaige Zinsen mussten in einer mündlichen Nebenabrede (lat. stipulatio) vereinbart werden.
Von einer Darleihe zu unterscheiden ist die Gebrauchsleihe (lat. commodatum). Zum Gebrauch verliehen werden können Sachen, bei denen sich Gebrauch und Verbrauch trennen lassen. Eine Wohnung ordnungsgemäß zu gebrauchen bedeutet, darin zu wohnen, sie aber nicht wesentlich zu verändern. Wer sich ein Auto leiht, darf es ordnungsgemäß nutzen, es aber nicht weiterverkaufen. Retourniert werden muss exakt jene Sache, die ursprünglich ausgeliehen wurde, also das idem.
Depositum irregulare: Gegenstand der uneigentlichen Verwahrung ist wie beim mutuum eine verbrauchbare Sache. Im Unterschied zum depositum regulare geht beim depositum irregulare das Eigentum jedoch infolge der Vermengung des hinterlegten Geldes mit anderen Geldstücken an den Verwahrer über. Als ein Indiz dafür, dass es sich bei der Hinterlegung von Geld um eine uneigentliche Verwahrung handelte, galt im römischen Recht die Form, in der das Geld übergeben wurde, also ob das Geld in einem Geldbeutel oder lose überreicht wurde. Bei einer Übergabe in einem Geldbeutel wurde von einer gewöhnlichen Verwahrung ausgegangen, bei der Überreichung loser Münzen von einer uneigentlichen Verwahrung, die deswegen auch offene Verwahrung genannt wird.
Weil durch die Vermengung nicht nur der Besitz, sondern auch das Eigentum an den Verwahrer übergeht, kann dieser über das verwahrte Gut nach Belieben verfügen. Er muss allerdings weiterhin sofort und auf Verlangen dem Hinterleger das tantundem rückerstatten.
2) Anwendung auf Sicht- und Spareinlagen
Wird das Einlagengeschäft der Banken gemäß dieser Vertragstypen des römischen Rechts beurteilt, ergeben sich folgende Kategorisierungen:
Spar- oder Termineinlagen: Diese sind als mutuum zu qualifizieren. Die Bank wird Eigentümerin der Spareinlage und ist dem Sparer verpflichtet, diesem das tantundem des eingelegten Betrags – heutzutage plus der vereinbarten Zinsen – meist nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder mit einer vereinbarten Kündigungsfrist rückzuerstatten.
Sichtguthaben: Das Guthaben am Girokonto ist ein depositum irregulare, denn das am Bankschalter eingezahlte Geld wird im Tresor mit anderen Einlagegeldern vermischt. Das Eigentum geht damit an die Bank über, die mit den täglich fälligen Geldern wirtschaften darf. Sie muss allerdings in der Lage sein, jedes Auszahlungsbegehr sofort und auf Verlangen zu erfüllen. Geschuldet wird die Rückerstattung des tantundem.
Ohne den Übergang des Eigentums auf die Geschäftsbank wäre zudem der unbare Zahlungsverkehr undenkbar. Eine Überweisung wäre nicht die Übertragung des Rechts, Bargeld in der Höhe des überwiesenen Betrages zu beziehen und das in beliebigen Banknoten (und in beliebiger Stückelung!), sondern es würde das Eigentumsrecht an konkreten Banknoten übertragen werden. Der Empfänger dürfte nur exakt jenen Geldschein beheben, den der Schuldner bei seiner Bank eingezahlt hat. Geld wäre dann kein Gattungsgut mehr, sondern jede Banknote für sich ein Stückgut.
3) Der Irrtum de Sotos
In seinem umfassenden Werk „Geld, Bankkredit und Konjunkturzyklen“, so der Titel der deutschen Übersetzung, stellt de Soto die Behauptung auf, die Teilreservehaltung (engl. fractional-reserve banking) wäre im römischen Recht nicht statthaft gewesen. Diese These ist falsch. Teilreservehaltung bedeutet ja nichts anderes, als dass der Verwahrer bei einer uneigentlichen Verwahrung nicht den Gesamtbetrag der hinterlegten Summe jederzeit vorrätig halten muss. Wie viel Bargeld die Geschäftsbank vorrätig hält, ist somit eine Frage der umsichtigen Geschäftsführung.
Daher begehen die Banken durch das Weiterleihen der Sichtguthaben auch keine Veruntreuung, denn die Veruntreuung bezieht sich auf die missbräuchliche Verwendung fremden Geldes. Es ist aber Geld im Eigentum der Banken, welches die Banken im Aktivgeschäft verwenden. (Diese Fehleinschätzung habe ich in „Kranke Welt, Krankes Geld“ ebenfalls begangen.) Der Tatbestand der grob fahrlässigen Gefährdung von Gläubigerinteressen bildet den Sachverhalt wohl präziser ab.
4) Fazit
Aus römisch-rechtlicher Sicht stellt die Teilreservehaltung an sich keine Rechtsverletzung dar, denn die Bank ist Eigentümerin der Sichteinlagen. Einen Rechtsbruch begeht der Verwahrer (= die Bank) erst dann, wenn sie das täglich fällige Geld nicht sofort und auf Verlangen ausbezahlen kann. Im römischen Recht wurde ein Verwahrer, der das Auszahlungsbegehr nicht umgehend und vollständig erfüllen konnte, eines Diebstahls (lat. furtum) geziehen und er musste das Zweifache (lat. Duplum) oder Dreifache (lat. Triplum) der eingelegten Summe retournieren.
Weiterführende Artikel und Links:
Jesus Huerta de Soto: Geld, Bankkredit und Konjunkturzyklen. Übersetzt von Philipp Bagus. Lucius & Lucius, 2011. (Google Books). Englisches PDF.
Hannu Tapani Klami: Mutua magis videtur quam deposita. Über die Geldverwahrung im Denken der römischen Juristen. 1969.
Andrew Collins, John Walsh: Fractional Reserve Banking in the Roman Republic and Empire. Ancient society, Nr. 44, 2014, pp. 179-212.
11.04.2017
07:34 | Vollgeld – Teil 4: Kritik
1) Zentralisierung der Zahlungsmittelproduktion
Eine unentrinnbare Konsequenz einer Vollgeldreform ist, dass die Produktion der kaufkraftwirksamen Zahlungsmittel ausschließlich zentral bei der Monetative erfolgt und die gegenwärtig relativ dezentrale Zahlungsmittelproduktion durch die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken vor Ort beendet. Die dezentrale Verteilung einer neu geschöpften Geldmenge erfolgt bei einem Vollgeld außerhalb der eigentlichen Geldproduktion, sofern diese durch Steuergutschriften, Transfers, Subventionen unter der Bevölkerung breit gestreut wird.
Anmerkung: Gedanken über eine dezentralere Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs in Verbindung mit einem Vollgeldsystem haben sich die beiden Japaner Yokei Yamaguchi und Kaoru Yamaguchi in ihrem Artikel „Peer-to-Peer Public Money System. Focusing on Payments“ gemacht. Darin schlagen sie vor, die hinter Bitcoin stehende Blockchain-Technologie mit dem Vollgeld zu verbinden.
2) Vollständige Verstaatlichung der Geldproduktion
Vertreter eines Marktgeldes und einer Währungskonkurrenz privater Geldemittenten (Hayek, Free Banking) kritisieren aus grundsätzlichen Erwägungen die staatliche Geldproduktion, a fortiori die ausschließliche staatliche Geldproduktion, insbesondere dann, wenn diese nicht vollständig an Edelmetalle oder eine andere Ware gekoppelt ist. Während Vertreter eines Marktgeldes in den staatlichen Institutionen den Fehlanreiz mangelnder Verantwortlichkeit als wichtigen Grund für das unausweichliche Scheitern chartalen Geldes ausmachen, erachten Vertreter des Vollgeldes die Anreizstruktur privater Geldemittenten, das Streben nach Gewinn, als kurzsichtig und damit kontraproduktiv.
Aus libertärer und radikal-liberaler Sicht ist bereits das traditionelle Konzept der dreifachen Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive, Judikative eine Augenauswischerei. Schließlich sind die Mitarbeiter in allen drei Bereichen staatliche Angestellte, die aus Steuergeld bezahlt werden. Deren (finanzielles) Eigeninteresse seien daher auf die Ausweitung des staatlichen Einflusses und die Erhöhung der Abgabenquote gerichtet. Die Gewaltenteilung moderner Prägung habe an diesem (finanziellen) Fehlanreiz nichts geändert. Die Institutionalisierung der Monetative als vierte Gewalt würde den Irrtum der ursprünglich aufklärerisch–klassisch-liberalen Forderung nach Gewaltenteilung prolongieren.
Sollte es der Monetative gestattet sein, im Ernst- oder auch im Normalfall, Kredite direkt an das Publikum zu vergeben, seien diese zinsfrei oder nicht, seien diese zu tilgen oder nicht, könnte die Monetative enormen Einfluss auf das Wirtschaftsleben nehmen. Die Gefahr einer politisch motivierten Finanzierung oder einer dirigistischen Wirtschaftspolitik durch die (politisch motivierte) Lenkung der Geldströme ist nicht von der Hand zu weisen.
3) Direkte Staatsfinanzierung
Gegenwärtig ist den Zentralbanken die direkte Staatsfinanzierung untersagt, weswegen sich der Staat nicht der Notenpresse zur Finanzierung etwaiger Budgetdefizite bedienen kann. Finanz- und Geldpolitik sind getrennt. Eine Konsequenz der Vollgeldreform ist jedoch, dass die gesamte Seigniorage dem Staatshaushalt zukommt. Dadurch würde, so eine Kritik, die Finanzpolitik mit der Geldpolitik erneut vermengt werden, was erhebliche Gefahren für die Preisstabilität mit sich brächte. (Siehe z. B.: http://dievolkswirtschaft.ch/de/2016/12/daguet-01-02-2017/)
4) Das Übel – die inflationäre Schöpfung von Grundgeld (Hülsmann) – wird nicht berührt
Gewöhnlich werden die Begriffe Inflation und Teuerung ökonomisch definiert und bezeichnen in der ökonomischen Fachsprache wie in der Alltagssprache den Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Insbesondere innerhalb der Österreichischen Schule sind eigentumsrechliche Definitionen vorzufinden, so z. B. bei Mises, Rothbard und Hülsmann. In „Die Ethik der Geldproduktion“ definiert Hülsmann Inflation als jede Ausweitung der Geldmenge unter Verletzung von Eigentumsrechten (S. 103f.). Eigentumsrechtskonform wird die Geldmenge bestimmt durch die Entscheidungen der Wirtschaftsakteure, die es profitabel machen zusätzliches (Münz-)Geld zu prägen oder eben nicht. Das Profitabilitätskriterium unter Einhaltung der Eigentumsrechte bestimmt die Geldmenge. Das Preisniveau und innerhalb dessen die relativen Preise schwanken abhängig von der Nachfrage nach Geld und dessen Angebot. Ein Anstieg oder auch ein Rückgang des allgemeinen Preisniveaus werden in der ökonomischen Analyse als unproblematisch erachtet und als Ausdruck gewöhnlicher Schwankungen in der Marktwirtschaft, hervorgerufen durch die sich ständigen ändernden Präferenzen der Marktteilnehmer.
Auf das Vollgeld trifft diese Kritik nicht zu, weil das Vollgeld überhaupt nicht den Anspruch stellt, ein Warengeld zu sein. Das Vollgeld hat keinen inhärenten Gebrauchswert, keine andere Verwendung als Geld zu sein und stellt auch keinen Anspruch auf eine Ware dar. Eine Ausweitung der (Voll-)Geldmenge verletzt niemandes Eigentumsrecht, weil die Monetative allein berechtigter Emittent des (Voll-)Geldes ist.
5) Staatsphilosophische Kritik
Aus (radikal-)liberaler, libertärer und damit radikal-individualistischer Sicht verstößt jegliche Form staatlichen Zwangs, und so auch die Monopolisierung der Geldproduktion gegen die individuellen Rechte jeder Person, über ihr Eigentum frei zu verfügen. Der Schutz einer Währung durch Zahlkraftgesetze (engl. legal tender laws) stellt ebenfalls einen unbotmäßigen Eingriff in das Eigentum und die Freiheit des Individuums dar. Wie jede andere Ware soll Geld durch das freie Spiel der Marktkräfte produziert werden.
Vertreter der Monetative zählen Geld – wie üblicherweise auch die Rechtsordnung – zu den öffentlichen Gütern. Deren geordnete Bereitstellung kommt der Allgemeinheit zugute, weswegen auch nicht private Produzenten den mit der Herstellung dieses Gutes einhergehenden Gewinn für sich verbuchen sollen.
Weiterführende Literatur & Links:
• Joseph Huber: Vollgeld. Beschäftigung, Grundsicherung und weniger Staatsquote durch eine modernisierte Geldordnung. Berlin, 1998.
• Joseph Huber: Monetäre Modernisierung. Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative. Marburg, 2016.
Literaturliste: www.vollgeld.de/buecher/
• www.vollgeld.de
• www.monetative.de
• http://monetative.at
• http://vollgeld.ch
• http://positivemoney.org
• www.vollgeld-initiative.ch/initiativtext
• NZZ: „Vollgeldinitiative. Wenn 300 Milliarden vom Himmel fallen“.
• Ludwig von Mises Institut Deutschland: Konferenz 2016: „Besseres Geld für die Welt“.
• Thorsten Polleit: Geldreform: das Übel an der Wurzel packen. Oder: der Irrweg des „Vollgeldes“.
• Jörg Guido Hülsmann: Vollgeld?
• Thomas Fuster (NZZ): Ist Vollgeld nur Leergeld?
• Tagesanzeiger: [SNB-Präsident] Jordan hält Vollgeld-Initiative für gefährliches Experiment.
• Wirtschaftswoche: Zentralbanken in der Kritik. Die große Angst vor der Geldflut.
• Christoph Zenger: Vollgeld? Geht schon!
09.04.2017
08:54 | Vollgeld – Teil 3: Die Argumente der Vollgeldbefürworter
1) Geld als Teil der Rechtsordnung
Die Vertreter der Vollgeldreform vertreten den Standpunkt, dass der Staat bzw. der Fürst die Geldhoheit innehat. Man spricht auch von chartalem Geld. Staatliche Geldhoheit bedeutet näherhin, dass es dem Staat obliegt, (1) die Währung eines Landes und deren Stückelung verbindlich festzulegen. Eine Währung ist staatlich definiertes Geld, mit dem – meist exklusiv – schuldbefreiend gezahlt werden kann; (2) das Geld zu schöpfen und in Umlauf zu bringen; (3) den mit der Geldschöpfung verbundenen Münzgewinn, die Seigniorage für sich zu verbuchen.
In der jüngeren Ideengeschichte wird die Position eines chartalen/staatlichen Geldes allen voran mit Georg Friedrich Knapp (1842-1926) und seinem Werk „Staatliche Theorie des Geldes“ (1905) in Verbindung gebracht. Der programmatische Eröffnungssatz seines Werkes lautet: „Das Geld ist Geschöpf der Rechtsordnung“ und auf Seite 2 präzisiert er: „Denn die Seele des Geldwesens liegt nicht im Stoffe [= Material, Anm.] der Platten, sondern in der Rechtsordnung, welche den Gebrauch regelt.“ Allerdings, und dies mag überraschend kommen, befürwortet Knapp nicht den Übergang vom damaligen Edelmetallstandard auf das teil- bzw. ungedeckte Papiergeld. Schon in den einleitenden Sätzen heißt es: „Wohl dem Staate, der beim baren Gelde bleiben will – und kann!“ Knapps Feststellung ist letztlich eine empirisch-faktische: Das Geld wird vom Staat geregelt. Wie er es regelt, ist eine wichtige, aber nachrangige Frage.
Aus Sicht des Chartalismus ist der verwendete Geldstoff somit – faktisch, wie theoretisch – irrelevant, schuldbefreiend gezahlt wird mit auf Währungseinheiten lautenden Symbolen. Eine Geldschuld ist denominiert in Währungseinheiten, z. B. 10 Euro. Lautet die Schuld dagegen auf eine bestimmte Menge eines Gutes in einer bestimmten Qualität, z. B. 10g Feingold, handelt es sich bei dieser Transaktion rechtlich und wirtschaftlich um einen (direkten) Tausch, nicht aber um einen Kauf.
Mit nüchterner Selbstverständlichkeit hält das römischen Recht den Unterschied zwischen Kauf und Tausch fest: „denn es ist eines zu verkaufen, etwas anderes zu verkaufen, eines Käufer zu sein, etwas anderes Verkäufer zu sein, so ist auch eines der Preis (=Kauf), etwas anderes der Tausch: weil in einem Tausch nicht unterschieden werden kann, wer Käufer, wer Verkäufer ist. (Dig. 18, 1, 1)
Der Unterschied zwischen Tausch und Kauf wird auch bei der Frage, wann eine vertraglich vereinbarte Leistung vollumfänglich erfüllt worden ist, deutlich. Eine Tauschverpflichtung ist erfüllt, wenn das Tauschgut in der vereinbarten Qualität und Quantität übergeben worden ist. Bei einem Kauf, insbesondere bei einem auf Geld lautenden Dauerschuldverhältnis ist die Sachlage nicht so eindeutig. Denn was genau ist die Qualität des Geldes? Seine stoffliche Beschaffenheit ist es nicht, zumindest in gewissen Grenzen, denn ob die Banknote abgegriffen ist oder nicht, ob die Münze gewöhnliche Gebrauchsspuren aufweist oder nicht, hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der schuldbefreienden Zahlung.
Lediglich bei einer der drei großen geldtheoretischen Strömungen, dem Metallismus, hat die qualitative Beschaffenheit der Münze unter Umständen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit der Zahlung. Die Grundthese des Metallismus ist, dass die Bezeichnung der Währungseinheit bloß ein abkürzender Stellvertreter für eine gewisse Menge des Währungsstoffes in einer gewissen Qualität ist. Geschuldet wird daher nicht die Übergabe der vereinbarten Menge an Geldzeichen in der vereinbarten Währung, also z. B. € 100, sondern letztlich die dem Währungszeichen zugrundeliegende Menge des Währungsmetalls, unabhängig davon, welche Kaufkraft diese Menge Währungsmetall hat.
Daher führt eine Münzverschlechterung zu einer nominellen Erhöhung des geschuldeten Währungsbetrages. Entsprechen beim Verkaufsabschluß € 100 beispielsweise 1 Unze Feingold würde der Schuldner auch nach einer Währungsreform, ab der € 200 1 Unze Feingold entsprechen oder der Feingehalt der zirkulierenden Münzen halbiert wird, weiterhin 1 Unze Feingold schulden. Ein strenger Metallismus kennt genau genommen keinen Kauf sondern nur Tauschakte, wobei der „Kauf“ einen Tauschakt mit dem allgemein akzeptierten Tauschmittel bezeichnet.
Der strenge Geldnominalismus besteht dagegen auf dem Standpunkt „Mark=Mark“ unabhängig von ihrer Kaufkraft. Nehmen wir obiges Beispiel heran, so wäre eine Schuld im Umfang von € 100 dann getilgt, wenn Geldzeichen mit eben diesem Nennwert übergeben werden. Dass diese mittlerweile nur mehr ½ Unze Feingold repräsentieren, ist für die nominalistische Position unbedeutend. Dies ist also ungefähr so, als ob ein fauliger Apfel gleichgesetzt würde mit einem frischen Apfel, denn Apfel ist gleich Apfel.
Eine mittlere Position hat die Kaufkraft der Währung als Maßstab. Am Nominalismus nimmt sie insofern Anleihe, als eine Geldschuld in Währungseinheiten angegeben ist und eine Geldschuld erst dann getilgt ist, wenn die vereinbarte Anzahl an Geldzeichen übergeben worden ist. Am Metallismus nimmt sie insofern Anleihe, als ein Rückgang (oder auch Anstieg) der Kaufkraft des Geldes die Menge an geschuldeten Geldzeichen nominell erhöht (reduziert), um die reale Schuldenlast konstant zu halten. Diese Position ist die gegenwärtig vorherrschende.
2) Rückgabe der Geldsteuerung an die Zentralbank/Monetative
Nach Auffassung der Vertreter des Vollgeldes ist die treibende Kraft der Geldmengenausweitung nicht die Zentralbank, sondern die Geschäftsbanken. Die Zentralbank würde jeden Refinanzierungsbedarf der Geschäftsbanken befriedigen. Vertreter der Österreichische Schule der Nationalökonomie argumentieren dagegen, dass letztlich die Zentralbank für die exzessive Kreditmengenausweitung der Geschäftsbanken verantwortlich sei, weil diese, teils politisch gewünscht, teils aus institutionellem Überlebenswillen, teils der engen korporatistischen Verflechtung von Staat, Zentralbank und Geschäftsbanken geschuldet, als Kreditgeber letzter Instanz eine auf die Insolvenz zusteuernde Geschäftspolitik einer Geschäftsbank, zumal einer systemrelevanten Großbank immer wieder auffängt und damit erst hervorruft.
Strittig unter den Befürwortern des Vollgeldes ist das Wie der Geldmengensteuerung und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Monetative diskretionär-variabel oder mechanistisch-regelgebunden agieren soll, als auch hinsichtlich des operativen Zieles. Jedenfalls nicht verfolgt werden soll ein Geldmengenziel. Denkbar wären ein Inflationsziel, ein Wechselkursziel, eine Wachstumspotential-orientierte Geldpolitik. Es gibt auch Strömungen, die der Geldpolitik wirtschaftspolitische Aufgaben zuweisen würden, wie die Berücksichtigung der Konjunkturentwicklung und der Lage am Arbeitsmarkt.
3) Currency-Schule statt Banking-Theorie
Das 19. Jahrhundert stand in England ganz im Zeichen der Diskussionen zwischen der Currency- und der Banking-Schule. Letztere gesteht den Geschäftsbanken das Recht zu, geldschöpferisch, genauer gesagt kreditschöpferisch tätig zu sein. Die Geschäftsbanken sollen der Wirtschaft jene Kredite zur Verfügung stellen, die die Wirtschaftstreibenden für ihre geplanten Unternehmungen benötigen. Weil die Wirtschaft die von ihr benötigten Geldmittel großteils autonom hervorbringt, spricht man im Englischen von „inside-money“. Die Currency-Schule erklärt hingegen das exklusive Vorrecht der Zentralbank Geld zu schöpfen. Geld wird der Wirtschaft von außen, d.h. von der mit der Geldemission exklusiv betrauten Zentralbank zur Verfügung gestellt (engl. outside-money). Streng unterschieden wird zwischen (unverzinstem) Geld und (verzinstem) Kredit. Der Kredit ist ein zeitlich befristetes Schuldverhältnis zwischen zwei Wirtschaftsakteuren, der mit der Rückzahlung des geschuldeten Betrags erlischt. Insofern ein Kredit nicht aus den Ersparnissen des Kreditgebers finanziert wird, erhöht dieser temporär die der Wirtschaft zur Verfügung stehende Kaufkraft. Geld ist hingegen grundsätzlich von dauerhaftem Bestand. Schuldner der dem Nominalwert des Geldbetrages entsprechenden Kaufkraft sind sämtliche Wirtschaftsakteure des Währungsraumes, insofern als der Besitzer von Geld dieses bei jedem Verkaufswilligen für einen Kauf verwenden kann.
Die Currency-Schule sieht in der von den Geschäftsbanken geschöpften Liquidität ein enormes Potential für die Destabilisierung der Wirtschaft. Dieses aus dem Nichts geschöpfte Kreditgeld würde den Konjunkturzyklus verstärken, wenn nicht sogar auslösen. Daher hatte die Currency-Schule gefordert, dass jede zusätzlich emittierte Banknote mit dem Währungsmetall zu 100% zu hinterlegen sei. Eine Forderung, die 1844 die Peel’s Act erfüllte, allerdings mit einigen Schönheitsfehlern. Der gravierendste war, dass sich die Deckungsverpflichtung nur auf Banknoten, nicht aber auf das von den Geschäftsbanken geschöpfte Giralgeld erstreckte.
Die Banking-Theorie vertritt hingegen die Auffassung von der realwirtschaftlichen Neutralität des Geldes. Diese These besagt, dass bei einer Ausweitung der nominellen Geldmenge das nominelle Preisniveau ansteigt. Realwirtschaftlich hätte eine Geldmengenausweitung somit keinen Effekt, weil die Preisrelationen unverändert blieben (vgl. Huber 1998, 199-202).
Huber sieht die Vollgeldtheorie in der Tradition der Currency-Schule stehen, wenngleich er das Zeitalter des Metallgeldes für vergangen erachtet und es auch nicht mehr zurückerwartet. Geld, so Huber, ist nunmehr eine „rein informationale Größe.“ (Huber 1998, 202) Zudem argumentiert Huber, dass die Unterscheidung in endogenes Geld/inside money und exogenes Geld/outside money heutzutage keinen Sinn mehr habe. Je nach Blickwinkel ist die gesamte Geldmenge endogen oder exogen. Sie ist endogen, insofern keine Geldeinheit mehr einen Anspruch auf Edelmetall oder eine andere Ware darstellt. Sie ist exogen, insofern sie den Wirtschaftsakteuren vom zweistufigen Bankensystem zur Verfügung gestellt wird (vgl. Huber 2016, 58).
4) Bekämpfung der Staatsverschuldung
Ein weiteres Argument für die Umstellung auf Vollgeld liegt nach Ansicht der Befürworter einer Vollgeldreform in den positiven Auswirkungen auf die Staatsverschuldung. So steigen die Einnahmen des Staates, weil die Seigniorage nicht mehr großteils den Geschäftsbanken zufällt, sondern der Monetative und damit letztlich dem Staat. Zudem würde im Zuge der Umstellung auf Vollgeld eine einmalige Umstellungsseigniorage im geschätzten Umfang von 50%-75% der gesamten Staatsschulden anfallen, die zur Tilgung derselbigen verwendet werden kann (vgl. https://www.vollgeld.de/38-tilgung-staatsschulden-durch-umstellung).
06.04.2017
07:43 | Das Vollgeld - Idee, Begründung, Kritik - Teil 2
Vollgeld ist kein Kredit-/Schuldgeld
Mit der Beendigung der Giralgeldschöpfung durch die Geschäftsbanken wird zudem erreicht, dass das Geld nicht mehr als Schuldgeld durch Kreditaufnahme in den Umlauf gelangt. Mit Ausnahme der umlaufenden Euro- und Cent-Münzen führt im Status Quo jede Erhöhung der Geldmenge automatisch zu einer Erhöhung der nominellen gesamtgesellschaftlichen Verschuldung, im Regelfall auch zu einem Anstieg des realen gesamtgesellschaftlichen Verschuldungsgrades. Denn im Status Quo räumt die Zentralbank im Zuge der konventionellen geldpolitischen Operationen gegen die Hinterlegung von notenbankfähigen Anleihen den Geschäftsbanken zeitlich befristet ein Guthaben von Zentralbankgeld ein, das den Geschäftsbanken auf deren Konten bei der Zentralbank gutgeschrieben wird und verzinst ist. (Gegenwärtig mit negativer Verzinsung, was jedoch eine Anomalie darstellt.) Würden sich die Geschäftsbanken bei der Zentralbank nicht verschulden, könnte die Zentralbankgeldmenge nicht erhöht werden. Derselbe Mechanismus wirkt auf der zweiten Ebene des Geldschöpfungsprozesses zwischen den Geschäftsbanken und dem Publikum. Nur wenn sich das Publikum (Staat, Wirtschaft, Private Haushalte) verschulden will, können die Geschäftsbanken die Kredit- und damit die Geldmenge erweitern. Anders gesagt: das gegenwärtige Schuldgeldsystem muss fortwährend neue Schuldner finden.
In einem Vollgeldsystem besteht die Geldmenge hingegen nicht aus verzinsten Krediten, sondern wie gegenwärtig das Münzgeld aus Geld, das niemandes Guthaben und niemandes Verbindlichkeit ist. Im Englischen wird das Vollgeld daher als „positive money“ bezeichnet, im Unterschied zum gegenwärtigen Kredit-/Schuldgeld, das ein Passivum darstellt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass es nach einer Vollgeldreform nicht mehr möglich wäre, sich zu verschulden. Geld und Kredit wären jedoch funktionell streng voneinander getrennt. Für die Geldproduktion wäre die Monetative zuständig, das Kreditvolumen ist abhängig von der Bereitschaft des Publikums, die eigene Kaufkraft vorübergehend einem Schuldner zu überlassen.
Wäre die Geldproduktion direkt in den Händen des Staates, wäre das Schuldgeld vollends Geschichte. Bare und unbare Zahlungsmittel würden vom Finanzministerium produziert und in Umlauf gebracht werden. Die Geldmenge erhöht sich, indem etwa ein Budgetdefizit nicht durch das Begeben von Anleihen gedeckt, sondern der Fehlbetrag zusätzlich gedruckt wird. Die Geldmenge könnte reduziert werden, indem die Geldmenge im Ausmaß eines Budgetüberschusses abgeschöpft wird oder indem Banknoten mit bestimmten Merkmalen wie einer spezifischen Seriennummer für ungültig erklärt werden.
Die Übergabe der Notenpresse an den Finanzminister wird von den Befürwortern des Vollgeldes freilich strikt abgelehnt. Für die Steuerung der Geldmenge soll die bereits erwähnte Monetative als unabhängige vierte Gewalt des Staates verantwortlich zeichnen. Neu geschöpftes Geld bringt die Monetative allerdings nicht selber in Umlauf, sondern sie vergibt das neugeschöpfte Geld als zinsenfreien, nicht rückzahlbaren Kredit an den Staat. Technisch betrachtet ist das Vollgeld somit weiterhin ein Schuldgeld, aufgrund der Zinsenfreiheit und der grundsätzlichen Nichtrückzahlbarkeit in praktischer Hinsicht jedoch nicht. (Sollte die Monetative die Geldmenge reduzieren wollen, könnte eine Teilrückzahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten gefordert werden.) Einige Vertreter des Vollgeldes räumen der Monetative zusätzlich das Recht ein, unter gewissen Umständen, etwa zur geldpolitischen Feinsteuerung, an Geschäftsbanken direkt einen rückzahlbaren Kredit zu vergeben.
Abgrenzung gegen andere Geldtheorien
1) Marktgeldtheorien à la Adam Smith, Österreichische Schule der Nationalökonomie: Geld wird als Teil der staatlichen Rechtsordnung gesehen, nicht als evolutiv durch den Marktprozess hervorgebrachtes Wirtschaftsgut, das als allgemein akzeptiertes Tauschmittel die Tauschtransaktionen der Wirtschaftsakteure deutlich erleichtert. Vollgeld ist chartales Geld. An welchem Material das Geld haftet (Kupfer, Silber, Gold, Papier, Bits & Bytes) ist aus Sicht der Vertreter des Vollgeldes unbedeutend.
2) 100%-reserve money (Irving Fisher): Bei diesem als Antwort auf den Börsenkrach von 1929 ausgearbeiteten Vorschlag aus den 1930ern sind die Girokontoguthaben weiterhin eine Forderung auf Geld, wenngleich diese von den Geschäftsbanken zu 100% mit gesetzlichen Zahlungsmitteln bzw. mit dem Währungsmetall gedeckt sein müssen. Diese Position vertritt etwa auch Ludwig von Mises, der schon vor dem Schwarzen Freitag in seinem 1928 erschienen Werk „Geldwertstabilisierung und Konjunkturpolitik“ schreibt:
„Das wichtigste Erfordernis aller Konjunkturpolitik … lautet: Rückkehr zu dem (jedoch durch Einbeziehung der in Gestalt von Kassenführungsguthaben ausgegebenen Umlaufsmittel, dem Stande unserer Erkenntnis entsprechend, erweiterten) Programm der Currency-Schule, das alle künftige Ausdehnung des Zirkulationskredits und mithin alle weitere Schaffung von Umlaufsmitteln verbieten will. Die Banken werden verpflichtet, den Gegenwert der ausgegebenen Noten und eröffneten Kassenführungsguthaben … stets metallisch voll zu decken. Das würde eine vollkommene Neuordnung der Gesetzgebung über die Zentralbanknoten bedeuten, die zu den Grundsätzen der Peelschen Bankakte zurückkehren müsste, deren Bestimmungen aber nun auch auf die Giroguthaben auszudehnen wären.“ (Mises 1928, S. 81)
In der Terminologie von Mises sollen Geschäftsbanken nur mehr Sachkredite vergeben, also Kredite, die auf Ersparnissen Dritter beruhen, aber keine Zirkulationskredite, worunter der Lehrer Hayeks jene Kredite versteht, die ohne Deckung durch Ersparnisse von den Geschäftsbanken in Umlauf gebracht werden.
3) Schuldgeld: Gegenwärtiges Geld ist Schuldgeld. Sowohl die Zentralbank verleiht – gegen Zinsen – Geld an die Geschäftsbanken als auch die Geschäftsbanken an das Publikum. Geld kommt dadurch in Umlauf, dass sich jemand bei der Zentralbank/Geschäftsbank verschuldet. Die ständige nominelle Ausweitung des gesamtgesellschaftlichen Schuldenstandes ist systemimmanent unausweichlich.
Diese Dynamik will das Vollgeld durchbrechen, indem die Geldmenge durch zusätzliche Ausgaben ausgeweitet wird wie dies der Fall war, bevor die Geldmengensteuerung durch die Gründung von Zentralbanken aus den Händen des Fürsten/der Staaten/des Finanzministeriums genommen wurde. Gegenwärtig vermehrt nur die Geldmengenausweitung in Münzen nicht den gesamtgesellschaftlichen Schuldenstand. Diese scheinen in der Zentralbankbilanz auf der Aktivseite auf, allerdings nur solange sie nicht ausgegeben worden sind. Dann verschwinden sie aus der Zentralbankbilanz. Banknoten und die Kontoführungsguthaben der Geschäftsbanken sind für die Zentralbank dagegen ein Passivum.
4) Zweistufiges Geldsystem: Das gegenwärtige Geldsystem ist zweistufig konzipiert. Es existiert zum einen der („Voll“-)Geldkreislauf zwischen der Zentralbank und den Geschäftsbanken, zum anderen der (Banken-)Buchgeldkreislauf zwischen den Geschäftsbanken und dem Publikum. Nach einer Vollgeldreform gäbe es nur mehr einen (Voll-)Geldkreislauf, in den die unabhängige Geldemissionsstelle (Zentralbank/Monetative), die Geschäftsbanken als Verwalter der (täglich fälligen) Vollgeldkonten sowie der für Investitionen und Finanzanlagen nutzbaren Sparkonten, sowie das Publikum eingegliedert sind.
5) Depositum irregulare: Das römische Recht kannte das Institut der uneigentlichen Verwahrung (lat. depositum irregulare). Bei dieser geht durch Vermengung das Eigentum an dem hinterlegten Geld an den Verwahrer, sprich die Bank über. Als Eigentümerin des hinterlegten Geldes konnte sie frei über die hinterlegten Gelder verfügen. Sie war lediglich dazu verpflichtet, sofort und auf Verlangen dem Hinterleger das Geld rückzuerstatten. Konnte der Verwahrer dieses Begehren nicht erfüllen, war er eines Diebstahls (lat. furtum) schuldig und musste das Zwei- oder Dreifache der hinterlegten Summe rückerstatten. Eine Teildeckung war somit rechtens, solange der Verwahrer seiner Verpflichtung zur sofortigen Auszahlung zum Zeitpunkt der geforderten Auszahlung nachkam. Da nach einer Vollgeldreform die Geschäftsbanken keinen Zugriff mehr auf die Sichteinlagen haben, stellt sich die Frage, ob die Geschäftsbanken mit diesen Geldern wirtschaften dürfen, nicht.
6) Währungskonkurrenz à la Hayek: Aus dem Bestreben das staatliche Geldregal vollumfänglich wiederherzustellen erfolgt schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus eine Ablehnung der von Hayek vorgelegten Idee einer „Entstaatlichung des Geldes.“ Die Idee des Währungswettbewerbs sei eine Fiktion, weil die Vorteile eines homogenen Währungsraumes – einheitliche Rechnungseinheit, keine Transaktionskosten (Wechselgebühren, Wechselkursschwankungen) – überwiegen. Zudem wird unter Verweis auf das „Wild-Cat-Banking“ in den USA des 19. Jahrhunderts und die gelebte Geschäftspraxis der Geschäftsbanken darauf verwiesen, dass die private Verantwortlichkeit für die Geldmenge zu noch größeren Verwerfungen geführt habe als die staatliche Kontrolle über die Geldmenge.
7) Zeichengeld (Fiat money): Das Vollgeld ist insofern Zeichengeld, als die zirkulierende Geldmenge nicht von der Verfügbarkeit der als Geld verwendeten Ware abhängt und dieses somit technisch nach Belieben ausgeweitet werden kann. Sofern man unter Zeichengeld teil- bzw. ungedeckte Banknoten oder Scheidemünzen versteht, ist das Vollgeld kein Zeichengeld. Es ist eben Geld an sich, nicht ein Anspruch auf Geld wie es teil- bzw. ungedeckte Banknoten oder Scheidemünzen sind.
Zusammenfassung
Die erklärten Ziele der Vollgeldbewegung sind:
1) Ende der Fragilität der Geldmenge: Im Status Quo würde ein Bankenzusammenbruch ceteris paribus die zirkulierende Geldmenge reduzieren mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die (Real-) Wirtschaft. Sichtguthaben sind inhärent unsicher, weil sie Forderungen auf Geld darstellen, aber nicht Geld an sich sind. Eine Vollgeldreform würde täglich fällige Sichteinlagen absolut sicher machen, weil diese dann tatsächlich Geld sind und nicht bloß teilgedeckte Forderungen auf Geld.
2) Wiederherstellung des staatlichen Geldregals: Die Versorgung der Wirtschaft mit Geld ist, weil Geld als öffentliches Gut und als Teil der Rechtsordnung verstanden wird, ureigene Aufgabe des Staates. Die Geldversorgung soll im Sinne der Gewaltentrennung von einer unabhängigen Institution übernommen werden. Diese wird als Monetative bezeichnet. Die private Produktion von Zahlungsmitteln durch die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken wird abgelehnt, ebenso die Bestimmung der Geldmenge durch die Marktkräfte.
3) Ende des Schuldgelds: Vollgeld ist nicht wie Giralgeld eine – verzinste Forderung – auf Geld, die in Umlauf gelangt, weil sich jemand verschuldet, sondern Geld an sich und damit niemandes Verbindlichkeit oder Guthaben.
4) Verstaatlichung der Seigniorage: Die gegenwärtig den Geschäftsbanken zufallende Seigniorage soll den privaten Geschäftsbanken entzogen und dem Staat und damit den Bürgern zu gute kommen.
09:20 | Kommentare
(1) Super Rubrik. Lehrreich, hilfreich und informativ. Bitte mehr davon. Danke
(2) Ich bin nach wie der Meinung, das auch im Geldwesen die Dinge einfach und elegant sein sollten. Um so mehr Regeln um so leichter sind diese zu umgehen bzw. zu verändern und auszuhebeln. Nur mal so schnell angedacht. Gold und Silber werden wieder Zahlungsmittel, Umlaufgeld und Papier und virtuelles Geld bekommt eine Golddeckung.
Der Staat darf keine Schulden machen, sondern muss mit dem auskommen was er über Steuern einnimmt. Nicht plausible Steuererhöhungen würden dann anzeigen, das etwas aus dem Ruder läuft. Banken dürfen dürfen maximal den Betrag als Kredit verleihen welche sie selber als Einlage halten.
Der Bürger wenn er Ersparnisse hat, kann das gleiche machen, jedoch nur mit 50 % des Betrages welcher er er auf einem EM-Konto hat. Das würde eine Überschuldung sofort ausbremsen.Für Handesbeziehungen ins Ausland und für Firmen könnte es noch eine Kontokurrentkredit der sich am Vermögen orientiert. Das gleiche könnte für den Bürger gelten.
Nur mal so als Möglichkeit angedacht, alternative zu Vollgeld ? Beides sind ja Thesen und im Moment reine Potenziale.
04.04.2017
Das Vollgeld – Idee, Begründung, Kritik
Neben den Vorschlägen zu einer grundlegenden Geldreform, die von Vertretern der Österreichischen Schule der Nationalökonomie und von Anhängern der Lehre von Silvio Gesell (Schwundgeld) vorgelegt werden, gewinnt das Konzept des so genannten Vollgelds zunehmend an Einfluss im öffentlichen Diskurs. Erste Ideen zum Vollgeld stammen aus den 1970er Jahren, als das damalige Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank, Rolf Gocht, seine „Kritische Betrachtungen zur nationalen und internationalen Geldordnung“ veröffentlichte. Aktuell ist Prof. Joseph Huber, der bis 2012 den Lehrstuhl für Wirtschafts- und Umweltsoziologie an der Universität Halle/Saale innehatte, der bekannteste Vertreter dieses Ansatzes im deutschsprachigen Raum. In der Schweiz ist das Vollgeld bereits im tagespolitischen Diskurs angekommen. Die auf dem Vollgeld beruhende Eidgenössische Volksinitiative namens „Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)“ wird dem Stimmbürger vermutlich 2018 zur Abstimmung vorgelegt werden.
Eng mit dem geldtheoretischen Ansatz des Vollgeldes verbunden, mit diesem aber nicht deckungsgleich ist das ordnungspolitische Konzept der Monetative. Diese beiden Konzepte sollen zunächst einführend vorgestellt (Teil 1+2), die zugrundeliegenden Argumente präsentiert (Teil 3) und schließlich einer kritisch Würdigung unterzogen werden (Teil 4).
Was ist Vollgeld?
Geldtheoretischer Ausgangspunkt der Befürworter der Umstellung auf ein Vollgeld ist die Einsicht, dass gegenwärtig der Großteil der umlaufenden Geldmenge nicht aus Geld im engeren Sinne besteht, sondern aus Forderungen auf Geld in Form von Kontoführungsguthaben täglich fälliger Sichteinlagen. Über 80% der kaufkraftwirksamen Geldmenge im Euroraum bestehen aus diesen Forderungen auf Geld, die die Geschäftsbanken durch bilanzverlängernde Giralgeldschöpfung in Umlauf bringen. Obschon im Alltag durch unbare Überweisungen problemlos schuldbefreiend gezahlt werden kann, sind die täglich fälligen Sichtguthaben genau genommen nicht gesetzliches Zahlungsmittel und unterliegen daher auch nicht dem Annahmezwang durch den Gläubiger. Gesetzliches Zahlungsmittel sind lediglich die auf Euro lautenden Banknoten (§61 NBG) sowie die auf Euro und Cent lautenden (Scheide-)Münzen (§8 Scheidemünzengesetz).
Die Vollgeldreform zielt darauf ab, dass in Hinkunft die gesamte umlaufende Geldmenge, d.h. der bare und der unbare Anteil, tatsächlich aus gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Bestehende täglich fällige Sichtguthaben sollen in (Voll-)Geld, Girokonten in so genannte Geldkonten umgewandelt werden. Mit anderen Worten: Mit der Vollgeldreform soll das staatliche Geldregal wieder hergestellt werden und die Zentralbank die vollständige Kontrolle über die Geldmenge erlangen.
Ein historischer Vergleich drängt sich auf, nämlich der des Verbots der Ausgabe von ungedeckten bzw. teilgedeckten Banknoten durch private Geschäfts- bzw. Zettelbanken im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Ein großer Unterschied besteht freilich zu den damaligen Vorgängen. Während anno dazumal eine Banknote einen – mitunter indirekten – Anspruch auf das der Währung zugrundeliegende Währungsmetall Silber oder Gold darstellte, ist ein derartiger Einlösungsanspruch mittlerweile nicht mehr gegeben. Spätestens mit dem Schließen des Goldfensters durch Richard Nixon am 15. August 1971 ist jede Verbindung zum ehemaligen Währungsmetall Gold passé.
Geldkonto mit Vollgeld statt Girokonto mit Forderungen auf Geld
Ein Vorschlag zur technischen Umsetzung der Vollgeldreform ist die Umwandlung der heutigen Girokonten in individuelle Vollgeldkonten. Die Girokonten des Publikums werden aus der Bilanz der Geschäftsbanken ausgegliedert und zu separaten Geldkonten. Das Guthaben auf dem Girokonto ist keine Forderung des Publikums auf gesetzliche Zahlungsmittel mehr, dessen Auszahlung die Geschäftsbanken sofort und auf Verlangen zu erfüllen haben, sondern vollwertiges Zentralbankgeld und damit gesetzliches Zahlungsmittel (im eigentlichen Sinne). Das Geldkonto ist gleichsam ein digitales Geldbörserl, die darauf befindlichen (Voll-)Geldguthaben das digitale Äquivalent zu Banknoten und Münzen. Deswegen besteht nach einer Umstellung auf Vollgeld auch keine Gefahr eines Bank Runs mehr.
Weil die Geldkonten nicht mehr in der Bilanz der Geschäftsbank aufscheinen, ist den Geschäftsbanken die Giralgeldschöpfung nicht mehr möglich. Von den Geschäftsbanken verliehen werden kann nur mehr jenes Geld, das diese von den Kunden mittels Spar- und Termineinlagen aufgenommen haben. Alternativ wird von den Befürwortern einer Vollgeldreform vorgeschlagen, jedermann ein Konto direkt bei der Zentralbank zu ermöglich oder sämtliche Sichtguthaben der Kunden einer Geschäftsbank als „Kunden-Sammelkonto“ bei der Zentralbank zu führen (vgl. Huber 2016, 106-113).
In einer Geldordnung auf Grundlage des Vollgeldes wird somit streng unterschieden zwischen dem für den unbaren Zahlungsverkehr nutzbaren Vollgeld-Buchgeld auf einem Geldkonto und den für Investitionen oder Finanzanlagen verwendbaren Spar- und Termineinlagen auf einem Investitionskonto. Nur der zweite Typ Konto wirft einen Ertrag ab, weil es von der Bank entweder mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlich genutzt wird. Dieses Risikogeld ist aber, weil es einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, nicht 100% sicher.
Die Monetative als exklusiver Geldproduzent
Nach einer Vollgeldreform ist ausschließliche Emissionsstelle kaufkraftwirksamer Zahlungsmittel die Zentralbank, die im Sinne der Gewaltenteilung unabhängig von der Regierung und vom Parlament die Geldmengenentwicklung festlegt. Diese unabhängige Geldemissionsstelle wird in Anlehnung an die bislang dreiteilige Gewaltenteilung – Legislative, Exekutive, Judikative – Monetative genannt. Mit dieser institutionellen Verankerung als vierte Staatsgewalt soll verhindert werden, dass die Regierung oder das Parlament sich der Notenpresse unmittelbar bedienen können. (Sonst könnte man die Notenpresse gleich dem Finanzministerium oder dem Parlament überantworten.)
Vollgeld und Seigniorage
Nach einer Vollgeldreform fällt die gesamte Seigniorage an den Staat und nicht wie gegenwärtig zum überwiegenden Anteil an die Geschäftsbanken. Abhängig von der genauen Ausgestaltung der Geldpolitik läge für Deutschland die jährliche Seigniorage bei einem Wirtschaftswachstum von 1 Prozent bei ca. 18 Milliarden Euro pro Jahr (bei 2% Wachstum bei ca. 36 Milliarden, bei 3% Wachstum bei ca. 54 Milliarden) (https://www.vollgeld.de/37-oeffentliche-haushalte-und-seigniorage). Verwendet werden soll die Seigniorage für Steuersenkungen, direkte Transferzahlungen, erhöhte Subventionen, höhere öffentliche (Investitions-)Ausgaben oder Transferzahlungen oder die Rückzahlung der Staatsschulden, jedenfalls aber den Bürgern zugute kommen. Die Festlegung über die Nutzung der Seigniorage erfolgt im politischen Prozess. Zudem reduziert eine breite Streuung der Seigniorage den Cantillon-Effekt.
Weiterführende Literatur & Links
- Joseph Huber: Vollgeld. Beschäftigung, Grundsicherung und weniger Staatsquote durch eine modernisierte Geldordnung. Berlin, 1998.
- Joseph Huber: Monetäre Modernisierung. Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative. Marburg, 2016.
Literaturliste
- http://www.vollgeld.de/buecher/
- http://www.vollgeld.de
- http://www.monetative.de
- http://www.monetative.at
- http://vollgeld.ch/
- http://positivemoney.org
- www.vollgeld-initiative.ch/initiativtext/
- NZZ: „Vollgeldinitiative. Wenn 300 Milliarden vom Himmel fallen“
10:19 | Leser-Ergänzungs-Link: SNB-Jordan verschenkt 1 Milliarde an Schweizer Bürger: Der Vollgeld-Fake zum 1. April ist bitterer Ernst
10:21 Leser-Kommentar zum Vollgeld in der Schweiz
Ich kann mir vorstellen, dass bei SOUVERÄNEN Zentralbanken so etwas funktionieren könnte. Betr. die Schweiz erscheint mir die Möglichkeit sogar sympathisch. Wie aber soll so etwas in der EU funktionieren, wo Zentralbanken nur Statistenrollen haben?
Die EZB erscheint als politischer Ausführungsgehilfe (Aufkäufe von Zero-Staats-Anleihen) kaum die richtige, geldmengen-stabilisierende Institution zu sein.
12:06 | Kommentar
Mit Spannung habe ich auf diese Rubrik gewartet und der erste Beitrag hat mir sehr gefallen, eine knappe und klare formulierung des Vollgeldsystems. Was ich vermisst habe, ist der Zins.
Bisschen mehr Geduld - wenn man in die Tiefe gehen möchte, bedarf es mehrer Essays, um einen Sachverhalt zu beschreiben! TB
Das Vollgeldkonto wäre ein Lager für Geld und würde als Dienstleistung von einem Unternehmen angeboten werden und wie jede andere Dienstleistung, müsste auch diese bezahlt werden. Entweder durch eine fixe Gebühr, Transaktionskosten oder ein Anteil der Einlagen über einen bestimmten Zeitgraum, also ein negativer Zins. Was auch nur natürlich wäre, entgegen der heute herrschenden Ideologie, dass sich Geld leistungslos nominal auf dem Konto vermehren muss.